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Schulkonferenz

Sie ist das oberste Beschlussgremium einer Schule. Sie besteht in der Erich Kästner Grundschule aus sechs Elternvertretern und sechs Lehrerinnen. Die Schulleiterin ist die Vorsitzende, hat aber, außer in Patt-Situationen, kein Stimmrecht.

Die Versammlungen der Schulkonferenz sind nicht öffentlich. Für einzelne Punkte der Tagesordnung kann die Versammlung die “Schulöffentlichkeit” herstellen.

Auszüge aus § 47 und § 40 des Schulgesetzes erhellen die Bedeutung der Schulkonferenz für die Schule:

 

  1. Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Sie hat die Aufgabe das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrern, Eltern und Schülern … zu fördern, bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln sowie über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, zu beraten und … zu beschließen.
  2. Die Schulkonferenz kann gegenüber dem Schulleiter und anderen Konferenzen Anregungen und Empfehlungen geben. Eine Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung der zuständigen Konferenz beraten werden.
  3. Die Schulkonferenz entscheidet nach Maßgabe dieses Gesetzes über:
    die Vereinbarung von Schulpartnerschaften,
    die Verteilung des Unterrichts auf fünf oder sechs Wochentage, den Unterrichtsbeginn …,
    allgemeine Angelegenheiten der Schülermitverantwortung,

    die Stellungnahme der Schule zur Durchführung der Schülerbeförderung,

    die Anforderung von Haushaltsmitteln gegenüber dem Schulträger.
  4. Die Schulkonferenz ist anzuhören:
    Zu Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz
    a) zu allgemeinen Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule,
    b) über die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, vor Errichtung oder Beendigung eines Schulversuchs,

    bei Entscheidungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach Maßgabe § 90 Abs.4,
    zu Stellungnahmen der Schule gegenüber dem Schulträger zur Ausstattung und Einrichtung der Schule sowie Baumaßnahmen.
  5. Folgende Angelegenheiten werden in der Schulkonferenz beraten und bedürfen ihres Einverständnisses:
    Erlass der Schul- und Hausordnung,
    Beschlüsse zu allgemeinen Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben,
    Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an der Schule,
    Grundsätze über die Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen (z.B. Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalte).
  6. Bei Angelegenheiten, die den Schulträger berühren, ist ihm Gelegenheit zu geben, beratend mitzuwirken.
  7. Die Beschlüsse der Schulkonferenz nach Absatz 3 sind für Schulleiter und Lehrer bindend. Ist der Schulleiter der Auffassung, dass ein Beschluss der Schulkonferenz gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt oder dass er für die Ausführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann, hält aber die Schulkonferenz in einer zweiten Sitzung den Beschluss aufrecht, so hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschluss nicht ausgeführt werden.
  8. Die Schulkonferenz tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder oder die Elterngruppe unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.